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Ratgeber

Entrümpelung über das Sozialamt: wann das Amt zahlen kann

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Einen allgemeinen Anspruch auf Übernahme einer Entrümpelung sieht das Gesetz nicht vor. Steht ein notwendiger Umzug an, können Sozialamt oder Jobcenter Umzugskosten übernehmen, wenn sie vorher zugestimmt haben. Ohne Umzug kommen beim Sozialamt unter anderem die Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII und die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67, 68 SGB XII in Betracht; das Amt entscheidet im Einzelfall.

Von Delbrin Abdullah, EntrümpelungsProfis NRW · Stand: 03. Oktober 2026 · Keine Rechts- oder Steuerberatung.

„Zahlt das Sozialamt die Entrümpelung?“ Viele stellen sich diese Frage, und die ehrliche Antwort lautet: manchmal, unter bestimmten Bedingungen, und die Übernahme von Umzugskosten knüpft das Gesetz an eine Zustimmung im Voraus. Manche Seiten im Netz nennen dafür Paragrafen, die etwas anderes regeln. Hier steht, welche Vorschriften tatsächlich in Frage kommen, wo ihre Grenzen liegen und wie ein Antrag aussieht, der eine Chance hat. Der Text ersetzt keine Beratung. Sozialberatungsstellen, Sozialverbände und Anwältinnen für Sozialrecht helfen im Einzelfall weiter.

Sozialamt oder Jobcenter: wer ist zuständig?

Zuerst kommt es darauf an, welche Leistung jemand bezieht. Wer als erwerbsfähige Person Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält, hat mit dem Jobcenter zu tun (§ 6d SGB II). Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch (SGB XII) bezieht, wendet sich an das Sozialamt.

Für die Sozialhilfe gilt ein Grundsatz: Staatliche Hilfe kommt nach den eigenen Mitteln. Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann (§ 2 SGB XII). Einzusetzen ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen, mit Ausnahmen, die § 90 SGB XII aufzählt, darunter kleinere Barbeträge und ein angemessenes Kraftfahrzeug. Ob Ersparnisse für die Räumung eingesetzt werden müssen, prüft das Amt deshalb im Einzelfall.

Wohnungsräumung über das Sozialamt bei einem Umzug

Am klarsten geregelt ist der Umzug. Nach § 35a Abs. 2 SGB XII können Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Das Wort „vorheriger“ ist entscheidend: Holen Sie die Zustimmung ein, bevor Sie Kosten auslösen.

Was zu den Umzugskosten zählt, hat das Bundessozialgericht für einen Heimeinzug näher beschrieben (BSG, Urteil vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R): das Ausräumen, der Transport und auch die Entsorgung von Möbeln, die nicht mitgenommen werden können, soweit die Kosten angemessen sind. Das Urteil betraf eine ältere Gesetzesfassung: Das Gericht stützte den Anspruch auf den weiteren notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII a. F.) und nahm die damalige Regel zu Umzugskosten (§ 29 Abs. 1 Satz 7 a. F.) nur als Maßstab. Die Frage, ob die vorherige Zustimmung zwingend ist, hat das Gericht offen gelassen. Ob es sich auf Ihren Fall übertragen lässt, sollte deshalb im Einzelfall geprüft werden. Wie das beim Umzug ins Heim konkret abläuft, beschreibt der Ratgeber Wohnungsauflösung beim Umzug ins Pflegeheim.

Entrümpelung über das Jobcenter (SGB II)

Für Jobcenter-Leistungen gibt es eine eigene Regel. Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden (§ 22 Abs. 6 SGB II). Zuständig ist also das Amt am alten Wohnort, nicht das am neuen.

Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Der Umzug ist vom kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig, und ohne die Zusicherung kann in angemessener Zeit keine Unterkunft gefunden werden. Ob die Räumung der alten Wohnung im Einzelfall zu den anerkannten Umzugskosten gehört, steht nicht im Gesetzestext. Klären Sie das deshalb ausdrücklich, bevor Sie eine Firma beauftragen.

Haushaltsauflösung nach SGB XII ohne Umzug

Schwieriger ist es, wenn niemand umzieht, etwa bei einer stark vermüllten Wohnung, die bewohnbar werden soll. Eine Vorschrift, die die Entrümpelung einer Wohnung ausdrücklich regelt, haben wir im SGB XII nicht gefunden. In Betracht kommen unter anderem zwei Vorschriften. Die erste ist § 73 SGB XII, die Hilfe in sonstigen Lebenslagen. Danach können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Das ist eine Kann-Vorschrift. Einen festen Anspruch auf eine bestimmte Leistung gibt sie nicht her, das Amt entscheidet nach Ermessen.

Die zweite ist die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Menschen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und die diese aus eigener Kraft nicht überwinden können, erhalten Leistungen nach § 67 SGB XII, soweit der Bedarf nicht schon durch andere Leistungen gedeckt wird. Zu diesen Leistungen zählen nach § 68 Abs. 1 SGB XII unter anderem Maßnahmen bei der Erhaltung einer Wohnung. Ob eine Räumung darunter fällt, entscheidet das Amt im Einzelfall.

In beiden Fällen gilt: Stellen Sie den Antrag und beschreiben Sie die Lage so konkret wie möglich, etwa wenn wegen der Wohnung eine Kündigung droht. Wie wir eine Messie-Wohnung räumen, diskret und ohne Vorwürfe, steht auf der Leistungsseite.

Todesfall: § 74 SGB XII betrifft die Bestattung

Mitunter wird § 74 SGB XII als Grundlage für eine Räumung nach dem Tod genannt. Die Vorschrift regelt aber die Bestattungskosten: Übernommen werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit sie den Verpflichteten nicht zugemutet werden können. Von der Wohnung ist dort keine Rede. Wer nach einem Todesfall für die Haushaltsauflösung aufkommt, richtet sich nach dem Erbrecht; das erklärt der Ratgeber Wer zahlt die Entrümpelung?. Dort finden Sie auch den Abschnitt zur Zwangsräumung.

So stellen Sie den Antrag

Bei der Sozialhilfe kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem das Amt von Ihrem Bedarf erfährt. Sie setzt ein, sobald dem Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen (§ 18 SGB XII). Ausgenommen davon ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die auf Antrag erbracht wird (§ 44 SGB XII). Ein schriftlicher Antrag belegt diesen Zeitpunkt.

Antrag vor Auftrag

  1. Antrag schriftlich stellen und eine Kopie behalten, beim Jobcenter oder Sozialamt, das für Sie zuständig ist.
  2. Den Anlass nennen: Umzug, Heimeinzug, drohende Kündigung oder gesundheitliche Gründe, mit Belegen wie Kündigungsschreiben, Pflegebescheid oder ärztlicher Bescheinigung.
  3. Erklären, warum Sie die Räumung nicht selbst oder mit Hilfe von Bekannten erledigen können.
  4. Ein Angebot beilegen. Wir erstellen es nach kostenloser Besichtigung als Festpreis.
  5. Erst nach der schriftlichen Zusage den Auftrag erteilen.

Wenn das Amt ablehnt

Eine Ablehnung ist ein Bescheid, gegen den Sie Widerspruch einlegen können. Die Frist beträgt einen Monat, nachdem der Bescheid Ihnen bekanntgegeben wurde. Der Widerspruch wird schriftlich, in den zugelassenen elektronischen Formen oder zur Niederschrift bei der Stelle eingereicht, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 SGG). Begründen Sie ihn möglichst mit dem, was im Bescheid fehlt oder falsch gewürdigt wurde, zum Beispiel ärztliche Unterlagen, die das Amt nicht berücksichtigt hat. Kann die Räumung nicht bis zur Entscheidung warten, sprechen Sie das vorher mit einer Beratungsstelle ab.

Nicht jede Räumung muss komplett vom Amt kommen. Manchmal lässt sich der Umfang verkleinern, etwa wenn Angehörige Kleinteile selbst einpacken und wir nur Möbel, Sperriges und den Keller übernehmen. Ein solches Teilangebot erstellen wir ebenfalls als Festpreis.

Brauchbare Möbel und Gegenstände mit Wert rechnen wir auf den Festpreis an. Das senkt den Betrag, über den das Amt entscheiden muss. Was danach noch an Papieren übrig bleibt, vernichten wir über die Dokumentenentsorgung.

Quellen

Häufige Fragen

Zahlt das Jobcenter die Entrümpelung, wenn ich umziehen muss?

Es kann sie als Teil der Umzugskosten anerkennen, wenn vorher eine Zusicherung vorliegt, und zwar durch den kommunalen Träger, der bis zum Umzug zuständig ist (§ 22 Abs. 6 SGB II). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn das Amt den Umzug veranlasst hat oder er aus anderen Gründen notwendig ist und ohne sie in angemessener Zeit keine Unterkunft gefunden werden kann. Ob die Räumung im Einzelfall dazugehört, klären Sie vor der Beauftragung.

Hilft das Sozialamt bei einer Messie-Wohnung, wenn kein Umzug geplant ist?

Eine Vorschrift, die das ausdrücklich regelt, haben wir im SGB XII nicht gefunden. In Betracht kommen unter anderem die Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII, über die das Amt nach Ermessen entscheidet, und die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67, 68 SGB XII, zu der auch Maßnahmen bei der Erhaltung einer Wohnung gehören. Ob eine Räumung darunter fällt, entscheidet das Amt im Einzelfall.

Bekomme ich die Kosten als Zuschuss oder muss ich sie zurückzahlen?

Das hängt von der Leistung ab. Bei der Hilfe in sonstigen Lebenslagen können Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden (§ 73 SGB XII). Was in Ihrem Fall gilt, steht im Bescheid.

Was gilt, wenn die Räumung schon beauftragt oder erledigt ist?

Dann wird es schwierig. Das Gesetz knüpft die Übernahme von Umzugskosten an eine vorherige Zustimmung (§ 35a Abs. 2 SGB XII) bzw. vorherige Zusicherung (§ 22 Abs. 6 SGB II). Ob ein Anspruch ohne sie ganz entfällt, hat das Bundessozialgericht 2012 für die Sozialhilfe offen gelassen. Lassen Sie sich in diesem Fall von einer Sozialberatung oder Anwältin beraten.

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