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Ratgeber

Wohnungsauflösung beim Umzug ins Pflegeheim: Kündigung, Kosten, Sozialamt

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Die Räumung bezahlt in der Regel zunächst die Person, die ins Heim zieht, aus eigenem Einkommen und Vermögen. Reicht das nicht, kann das Sozialamt Umzugskosten übernehmen, wozu nach einem Urteil des Bundessozialgerichts auch Räumung und Entsorgung gehören können. Das Gesetz knüpft das an eine vorherige Zustimmung, deshalb gilt: erst Antrag, dann Auftrag.

Von Delbrin Abdullah, EntrümpelungsProfis NRW · Stand: 03. Oktober 2026 · Keine Rechts- oder Steuerberatung.

Der Umzug ins Pflegeheim kommt oft schneller, als die Familie es geplant hat: Nach einem Krankenhausaufenthalt steht fest, dass die Mutter oder der Vater nicht mehr allein leben kann, und ein Heimplatz wird frei. Parallel läuft die Wohnung weiter, mit Miete, Möbeln und einem Keller voller Erinnerungen. Dieser Ratgeber ordnet die drei Fragen, die sich dann stellen: Wie kommt man aus dem Mietvertrag, wer bezahlt die Räumung und welche Rolle spielt das Sozialamt. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit helfen Pflegeberatung, Mieterverein oder eine Anwältin.

Wohnungsauflösung bei Umzug ins Pflegeheim: der Mietvertrag

Ein Heimeinzug beendet den Mietvertrag nicht von selbst. Ein Recht, deshalb vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen, haben Sie in der Regel nicht: Nach Angaben der Verbraucherzentrale muss der Vermieter Sie auch bei einem Umzug wegen Pflegebedürftigkeit nicht vorzeitig aus dem Vertrag lassen.

Es bleibt deshalb bei der ordentlichen Kündigung. Als Mieterin oder Mieter kündigen Sie spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 BGB). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB). Bis zum Vertragsende fallen Miete und Heimkosten nebeneinander an. Deshalb lohnt es sich, die Kündigung abzuschicken, sobald der Heimplatz feststeht, und den Vermieter nach einer früheren einvernehmlichen Aufhebung zu fragen. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Am Ende des Mietverhältnisses muss die Wohnung zurückgegeben werden (§ 546 BGB). Klären Sie mit einem Blick in den Mietvertrag, ob Sie renovieren müssen; auch das empfiehlt die Verbraucherzentrale.

Hat ein gerichtlich bestellter Betreuer die Angelegenheiten übernommen, gelten strengere Regeln. Er braucht für die Kündigung der selbst genutzten Mietwohnung die Genehmigung des Betreuungsgerichts und muss die geplante Aufgabe der Wohnung dem Gericht unverzüglich mit Gründen anzeigen (§ 1833 BGB). Planen Sie für dieses Verfahren Zeit ein.

Was ins Heim mitkommt und was bleibt

Bevor geräumt wird, sollte feststehen, was die Bewohnerin ins Zimmer mitnehmen darf. Fragen Sie das Heim, welche eigenen Möbel erlaubt sind (so rät es auch die Verbraucherzentrale). Ein vertrauter Sessel, Bilder und die eigene Bettwäsche erleichtern vielen den Einzug.

Danach hilft eine einfache Einteilung: was ins Heim geht, was die Familie behalten möchte, was verkauft oder verschenkt werden kann und was entsorgt wird. Wichtige Papiere wie Rentenbescheide, Versicherungen und Bankunterlagen gehören in einen eigenen Ordner, denn sie werden für Anträge gebraucht. Unterlagen, die niemand mehr braucht, vernichten wir über die Dokumentenentsorgung datenschutzgerecht.

Wer zahlt die Wohnungsauflösung bei Umzug ins Pflegeheim?

Zuerst die Person selbst. Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seines Einkommens und Vermögens selbst helfen kann (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Die Wohnungsauflösung wird also in der Regel aus Rente und Ersparnissen bezahlt. Gut erhaltene Möbel und Sammlerstücke bewerten wir bei der Besichtigung und rechnen sie auf den Festpreis an, das senkt den Betrag, der übrig bleibt.

Reichen Einkommen und Vermögen für das Heim nicht, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht, soweit es nicht zuzumuten ist, die Mittel selbst aufzubringen (§ 61 SGB XII). Die Räumung der alten Wohnung ist damit aber noch nicht automatisch abgedeckt. Dafür kommt es auf die Umzugskosten an.

Wohnungsauflösung nach SGB XII: was das Bundessozialgericht entschieden hat

Grundlegend ist ein Urteil des Bundessozialgerichts zu einer Frau, die nach einem Klinikaufenthalt ins Pflegeheim ziehen musste und Grundsicherung bezog (BSG, Urteil vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R). Das Gericht hat dabei ausgeführt:

  • Umzugskosten sind alle Kosten für das Ausräumen einer Wohnung und den Transport der Möbel, gleich ob das Ziel eine neue Wohnung oder ein Pflegeheim ist.
  • Dazu gehört auch die Entsorgung von Möbeln und Gebrauchsgütern, die nicht mitgenommen werden können.
  • Übernommen werden nur angemessene Kosten. Maßstab ist, was auch jemand, der nicht auf Hilfe angewiesen ist, für eine solche Räumung üblicherweise aufbringen muss.
  • Kann die Person den Umzug aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht selbst vornehmen, kann auch die Übernahme der Kosten für eine Firma in Betracht kommen. Angehörige oder Freunde sind grundsätzlich nicht verpflichtet, für sie den Umzug durchzuführen.

Wichtig ist auch, was offen blieb. Über das Geld hat das BSG nicht abschließend entschieden: Es hat die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen, weil Feststellungen zu Einkommen, Vermögen und den einzelnen Kosten fehlten. Ausdrücklich offen gelassen hat es, ob eine vorherige Zustimmung des Amts eine zwingende Voraussetzung für die Kostenübernahme ist. Grundlage war damals eine ältere Fassung des SGB XII: Das Gericht stützte den Anspruch auf den weiteren notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII a. F.) und nahm die damalige Regel zu Umzugskosten (§ 29 Abs. 1 Satz 7 a. F.) nur als Maßstab.

Heute regelt § 35a Abs. 2 Satz 5 SGB XII: Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Für die frühere Fassung hat das BSG die Regel herangezogen, dass eine Zustimmung erteilt werden soll, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne sie eine Unterkunft in angemessener Zeit nicht gefunden werden kann (§ 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII a. F.). Im heutigen § 35a Abs. 2 steht diese Soll-Regel in Satz 3 bei der Zustimmung zu den Unterkunftskosten der neuen Wohnung; ob sie auch für Umzugskosten gilt, ist dort nicht ausdrücklich geregelt. Ob sich das Urteil von 2012 in allen Punkten auf die heutige Vorschrift und auf Ihren Fall übertragen lässt, sollte deshalb im Einzelfall geprüft werden. Wer die Zustimmung vorher einholt, hält sich in jedem Fall an den Wortlaut des Gesetzes.

Antrag vor Auftrag

  1. Schriftlich beim Sozialamt die Übernahme der Kosten für Räumung, Transport und Entsorgung beantragen, bevor eine Firma beauftragt wird.
  2. Die Notwendigkeit belegen, zum Beispiel mit dem Bescheid über den Pflegegrad, einer ärztlichen Bescheinigung oder dem Heimvertrag.
  3. Kurz begründen, warum Sie die Räumung nicht selbst übernehmen können.
  4. Ein schriftliches Angebot beilegen. Wir erstellen es nach einer kostenlosen Besichtigung als Festpreis.
  5. Den Bescheid abwarten und erst dann den Auftrag erteilen.

Wie der Antrag bei Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Jobcenter-Leistungen jeweils aussieht, beschreibt der Ratgeber Entrümpelung über das Sozialamt. Einen Überblick über alle Fälle, vom Erbfall bis zur Zwangsräumung, gibt Wer zahlt die Entrümpelung?.

Steuer: Heimkosten und Räumung

Wer die Räumung selbst bezahlt, fragt oft nach dem Finanzamt. Für die Unterbringung im Heim sieht § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG eine Steuerermäßigung vor, soweit in den Heimkosten Dienstleistungen enthalten sind, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Für die Haushaltsauflösung selbst sieht es schlechter aus. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Ist eine Entrümpelung steuerlich absetzbar?.

Ablauf mit uns

Nach der kostenlosen Besichtigung bekommen Sie einen Festpreis, den Sie auch dem Sozialamt vorlegen können. Den Termin legen wir so, dass die Wohnung vor der Übergabe leer ist. Auf Wunsch übernehmen wir auch die Endreinigung. Sie müssen dafür nicht vor Ort sein: Ein Schlüssel genügt, und wir halten Sie telefonisch auf dem Laufenden.

Quellen

Häufige Fragen

Gibt es beim Umzug ins Pflegeheim ein Sonderkündigungsrecht für die Mietwohnung?

In der Regel nicht. Nach Angaben der Verbraucherzentrale muss der Vermieter Sie wegen des Umzugs nicht vorzeitig aus dem Vertrag lassen. Es gilt die ordentliche Frist: Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c BGB). Fragen Sie trotzdem nach einer einvernehmlichen Lösung, etwa mit einem Nachmieter.

Übernimmt das Sozialamt die Räumung, wenn meine Mutter ins Heim zieht?

Das ist möglich, aber nicht sicher. Das Bundessozialgericht zählt Ausräumen, Transport und Entsorgung beim Umzug ins Pflegeheim zu den Umzugskosten (Urteil vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R), übernommen werden aber nur angemessene Kosten und nur bei Bedürftigkeit. Heute knüpft § 35a Abs. 2 SGB XII die Übernahme von Umzugskosten an eine vorherige Zustimmung. Stellen Sie den Antrag deshalb vor der Beauftragung.

Darf ein Betreuer die Wohnung des Betreuten einfach kündigen?

Nicht ohne Weiteres. Für die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute selbst nutzt, braucht der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1833 Abs. 3 BGB). Will er die Wohnung aufgeben, muss er das dem Gericht außerdem unverzüglich mit Gründen anzeigen (§ 1833 Abs. 2 BGB).

Müssen Angehörige die Wohnung selbst ausräumen, damit das Amt zahlt?

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts von 2012 sind Familienmitglieder, Angehörige oder Freunde grundsätzlich nicht verpflichtet, für eine leistungsberechtigte Person den Umzug durchzuführen. Kann die Person ihn aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht selbst erledigen, können nach dem Urteil auch die Kosten einer Firma in Betracht kommen.

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